Rz. 4

Gem. § 245 Satz 2 HGB haben alle persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne phG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.[1] Somit sind bspw. alle Gesellschafter einer OHG oder alle Komplementäre einer KG unterzeichnungspflichtig.

 

Rz. 5

Für die GmbH & Co. KG als Sonderform der Personenhandelsgesellschaft ist nach h. M. in sinngemäßer Anwendung des § 41 GmbHG der Jahresabschluss von sämtlichen Geschäftsführern der GmbH zu unterzeichnen.[2] Diese Regelungen sind auch für die GmbH & Co. OHG anzuwenden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 10.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 7, sowie Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 3a, Stand: 11/2017; a. A. bspw. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 11 m. w. N.: unterzeichnungspflichtig sind nur so viele GF, wie zur Vertretung notwendig sind.

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