Rz. 4
Gem. § 245 Satz 2 HGB haben alle persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne phG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.[1] Somit sind bspw. alle Gesellschafter einer OHG oder alle Komplementäre einer KG unterzeichnungspflichtig.
Rz. 5
Für die GmbH & Co. KG als Sonderform der Personenhandelsgesellschaft ist nach h. M. in sinngemäßer Anwendung des § 41 GmbHG der Jahresabschluss von sämtlichen Geschäftsführern der GmbH zu unterzeichnen.[2] Diese Regelungen sind auch für die GmbH & Co. OHG anzuwenden.
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