Rz. 42

Art. 67 Abs. 2 EGHGB sieht eine Anhang- respektive Konzernanhangangabepflicht für in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen vor, sofern Art. 67 Abs. 1 EGHGB zur Anwendung kommt. Dies betrifft durch die Forderung nach nicht ausgewiesenen Beträgen nur die Variante nach Abs. 1 Satz 1 EGHGB, d. h. den über maximal 15 Jahre gestreckt zuzuführenden Betrag der Bewertungsunterschiede zwischen neuer (i. d. F. des BilMoG) und alter Berechnung.[1] Dabei ist auf den Bruttowert abzustellen, d. h. ggf. denkbare Effekte aus latenten Steuern sind zu vernachlässigen und somit bei der Analyse des Abschusses gesondert vorzunehmen. Eine Zusammenfassung mit einem nach Art. 28 Abs. 2 oder Art. 48 Abs. 6 EGHGB entstehenden Unterschiedsbetrag ist zu unterlassen, da es sich um komplett unterschiedliche Sachverhalte handelt. Bei den genannten ist ein Ansatz (bislang) unterblieben, nach Art. 67 Abs. 1 EGHGB ist die Bewertung abweichend. Somit sind in diesen Fällen verschiedene Unterschiedsbeträge im Anhang anzugeben.[2]

Abb. 2: Geltungsbereich von Art. 67 Abs. 2 EGHGB

 

Rz. 43

Ausweislich der Begründung zum BilMoG-RegE soll so sichergestellt werden, dass die Abschlussadressaten über die tatsächlichen Pensionsverpflichtungen am Abschlussstichtag informiert werden.[3] Für Unt, die ihre Pensionsrückstellungen beim Übergang auf das BilMoG erfolgswirksam aufgestockt haben, ergibt sich somit keine Angabepflicht.

Der Fall überdotierter Rückstellungen ist nicht an dieser Stelle geregelt, sondern in Abs. 1 Satz 4 EGHGB. Dieser verpflichtet alle Unt zu Angaben, was wenig konsistent erscheint, da es sich in diesem Fall um eine stille Reserve handelt, wohingegen die in Abs. 2 geforderte Angabe eine stille Last verkörpert.

[1] Vgl. IDW RS HFA 28.39.
[2] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, Art. 67 EGHGB Rz 13.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 217.

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