Rz. 25

Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Personen, kann jede dieser Personen Täter i. S. d. § 331 HGB sein. Interne Zuständigkeitsverteilungen spielen dabei grds. keine Rolle.[1] Dies gilt, da sich die gesetzlichen Organpflichten nicht durch gesellschaftsinterne Organisationsregeln beseitigen lassen. Interne Zuständigkeiten können jedoch i. R. d. Vorsatzes und des Verschuldens bedeutsam werden.

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 29; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 32; Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 173.

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