Rz. 25
Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Personen, kann jede dieser Personen Täter i. S. d. § 331 HGB sein. Interne Zuständigkeitsverteilungen spielen dabei grds. keine Rolle.[1] Dies gilt, da sich die gesetzlichen Organpflichten nicht durch gesellschaftsinterne Organisationsregeln beseitigen lassen. Interne Zuständigkeiten können jedoch i. R. d. Vorsatzes und des Verschuldens bedeutsam werden.
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