Rz. 4

Wurde das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt, kann diese Entscheidung mit der Beschwerde nach dem FamFG (§ 58ff. FamFG) angegriffen werden. Daneben ist die Beschwerde statthaft gegen die Entscheidung, durch die der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, sowie gegen die Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Verfahrens (§ 335 Abs. 3 Satz 5).

 

Rz. 5

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen (Abs. 2 Satz 1) ab Bekanntgabe der Ordnungsgeldfestsetzung oder Entscheidung des BfJ schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ einzulegen (§ 64 FamFG). Dieses kann der Beschwerde selbst abhelfen, sofern es die Beschwerde für begründet hält (§ 68 Abs. 1 FamFG).[1]

 

Rz. 6

 
Hinweis

Die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wahrt die Frist nicht. Ein beim LG Bonn eingelegtes Rechtsmittel ist unverzüglich an das BfJ weiterzuleiten. Für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des Eingangs beim BfJ maßgeblich. Verzögerungen wirken sich in diesem Fall zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.

 

Rz. 7

Hilft das BfJ der Beschwerde nicht ab, hat es diese unverzüglich an das Landgericht Bonn, als dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht (Abs. 2 Satz 1), weiterzuleiten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Intern entscheidet der Vorsitzende der Handelskammer abschließend über die Beschwerde (Abs. 2 Satz 3). Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung des Landes, in dem das BfJ seinen Sitz hat, das Bundesland Nordrhein-Westfalen, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten übertragen.[2]

 

Rz. 8

Die bisherige Regelung nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB a. F., wonach eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft war, wurde in den neuen § 335a HGB nicht aufgenommen. Die bisherige Alleinzuständigkeit des Landgerichts Bonn für gerichtliche Entscheidungen im Ordnungsgeldverfahren wurde durch die Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beendet.

 

Rz. 9

Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die Entscheidung des BfJ belastet wird. Nicht beschwerdebefugt ist dagegen der Insolvenzverwalter, da dieser durch die Ordnungsgeldfestsetzung gegenüber den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder gegenüber der KapG nicht in eigenen Rechten verletzt oder in seiner Rechtsposition als Verwalter beeinträchtigt wird. Durch die Verfügung an die Ges. oder deren Geschäftsführung wird keine Masseverbindlichkeit geschaffen.[3]

 

Rz. 10

Zur Vertretung sind die unter § 335 Rz 29 genannten Personen und Ges. befugt.

 

Rz. 11

Nach § 65 Abs. 1 FamFG soll die Beschwerde in Anlehnung an § 571 Abs. 1 ZPO begründet werden, so dass eine fehlende Begründung nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung (§ 65 Abs. 2 FamFG) eingeräumt wurde.

[1] Zur Anwendung von § 335 Abs. 5 Satz 11 und 12 HGB a. F. vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 335 HGB Rz 63.
[2] Hierdurch soll die Gefahr von Verfahrensstaus und damit verbundenen längeren Bearbeitungszeiten bereits frühzeitig beseitigt werden können; vgl. BT-Drs. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 187.

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