Rz. 9

§ 298 Abs. 1 HGB schreibt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Bilanz großer KapG einschl. der rechtsformspezifischen Vorschriften vor, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den Vorschriften der §§ 298ff. HGB nichts anderes bestimmt ist. Somit ist die Konzernbilanz in Kontoform aufzustellen und es sind die Posten grds. entsprechend den Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2, 3 HGB aufzuführen. Zu Ausnahmen wird auf die Kommentierung zu § 298 HGB verwiesen.

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