Rz. 6

§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert die Aufstellung der Bilanz in Kontoform. Üblich ist die Darstellung der Aktiva und Passiva nebeneinander in einem T-Konto. Darüber hinaus kann die Bilanz aus Praktikabilitätsgründen, z. B. bei großen AGs, untereinander oder auf zwei unterschiedlichen Seiten dargestellt werden.[1] Die Staffelform darf nicht angewendet werden, weil Art. 8 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 der 4. EG-RL, die wahlweise die Bilanzdarstellung in Staffelform erlaubt, nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

Angesichts fehlender handelsrechtlicher Bestimmungen dürfen Nicht-KapG – unter Berücksichtigung der Forderung nach einer hinreichenden Gliederung gem. § 247 Abs. 1 HGB – die Bilanz in Staffelform aufstellen, weil diese zum einen auch aussagekräftig und übersichtlich und zum anderen nach der 4. EG-RL erlaubt ist. Gleichwohl ist diese Form bisher wenig verbreitet (§ 247 Rz 10).[2]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 10.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 21, Stand: 7/2022.

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