Rz. 11

Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter i. S. d. § 307 Abs. 1 HGB, für die ein Ausgleichsposten zu bilden ist, sind solche, die weder dem MU noch einem i. R. d. KapKons in den Konzernabschluss einbezogenen TU gehören. § 307 HGB ist in Bezug auf diese Anteile als komplementäre Ergänzung zu § 301 HGB zu verstehen. Für die Bestimmung der Anteile nicht beherrschender Gesellschafter ist grds. von zentraler Bedeutung, dass konzernfremde Dritte die Anteile halten und diese ihnen auch wirtschaftlich zugerechnet werden können.[1]

 

Rz. 12

Neben Anteilen, die von Gesellschaftern gehalten werden, die keinen Bezug zum Konzern haben, sind auch folgende Anteile im Ausgleichsposten nach § 307 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen:

  • Anteile, deren Rechte dem MU nach § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB zugerechnet werden können (etwa über ein Treuhandverhältnis oder eine sonstige Vereinbarung),
  • Anteile, die von GemeinschaftsUnt gehalten und nicht nach § 301 HGB verrechnet werden (d. h. bei einem im Wege der QuotenKons nach § 310 HGB einbezogenen GemeinschaftsUnt sind nur die auf den anderen Gesellschafter entfallenden Anteile zu berücksichtigen),[2]
  • Anteile, die von assoziierten Unt gehalten werden,
  • Anteile, die von nicht konsolidierten TU des MU gehalten werden,
  • Anteile, die von Unt gehalten werden, an denen der Konzern nur eine Beteiligung hält,
  • Anteile, die vom MU oder von konsolidierten TU gehalten werden und – ausnahmsweise vereinfachend – nicht konsolidiert werden, weil sie nur kurzfristig im Konzern bleiben sollen bzw. werden.[3]

Der Ausgleichsposten wird entsprechend des Kapitalanteils der anderen nicht beherrschenden Gesellschafter am Bilanzstichtag bestimmt, die Stimmrechte sind nicht maßgeblich (DRS 23.95).[4]

 

Rz. 13

Wenn ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes TU Anteile an einem einbezogenen TU hält, liegen vom Grundsatz her im Ausgleichsposten zu zeigende Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter vor. Allerdings bildet die Einbeziehung dieser Anteile in den Ausgleichsposten den Sachverhalt nicht zutreffend ab, da es sich um Anteile handelt, die dem MU indirekt gehören. Vor diesem Hintergrund sollte dieser Anteil am Ausgleichsposten bei Wesentlichkeit entweder gesondert als Davon-Vermerk unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für von nicht konsolidierten TU gehaltene Anteile" ausgewiesen oder durch eine entsprechende Angabe im Konzernanhang erläutert werden.[5]

 

Rz. 14

Liegt ein mehrstufiger Konzern vor (§ 301 Rz 229 ff.) und werden anstatt eines Konzernabschlusses mehrere Teilkonzernabschlüsse aufgestellt, ergibt sich ein ähnliches Problem, sofern die Unt der verschiedenen Teilkonzerne Beteiligungen an anderen Unt in anderen Teilkonzernen halten. Ein gesonderter Ausweis des auf diese Anteile entfallenden EK-Anteils ist zwar nicht erforderlich, woraus sich ergibt, dass ein Ausweis als Ausgleichsposten für Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter zu erfolgen hat (gem. der allgemeinen Regelung in DRS 23.94). Allerdings wäre ein gesonderter Ausweis als Davon-Vermerk oder eine Angabe im Konzernanhang zu empfehlen, wenn die Beträge wesentlich sind.[6]

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 5.
[2] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 4.
[3] Vgl. Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 6.
[4] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 15.
[5] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 4; Böcking/Gros/Tonne, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 3. So auch DRS 23.97.
[6] Vgl. Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge