Rz. 14

§ 253 HGB konkretisiert die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB durch Bewertungsanweisungen für VG und Schulden. Diese Anweisungen verwenden unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe, die tw. an anderen Stellen des Gesetzes erläutert sind.

 

Rz. 15

Die zentralen Maßstäbe für die Zugangsbewertung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, sind in § 255 Abs. 13 HGB präzisiert. Den beizulegenden Zeitwert definiert § 255 Abs. 4 HGB. Zudem formuliert die Vorschrift Vorgaben für seine Ermittlung. Der Ansatz von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit Schulden zu verrechnenden VG über ihren (ggf. fortgeführten) Zugangswerten führt bei KapG zu einer Ausschüttungssperre, die nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB zu ermitteln ist.

 

Rz. 16

Für die Umrechnung auf fremde Währung lautender VG und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von max. einem Jahr gilt das in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB enthaltene Anschaffungswertprinzip nicht (§ 256a HGB). Verdrängt wird es ferner durch die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Bewertungseinheiten nach § 254 HGB (§ 254 Rz 3).

 

Rz. 17

Die Auswirkungen bestimmter Bewertungsvorgänge nach § 253 HGB sind in der GuV gesondert anzugeben oder im Anhang zu erläutern. Das betrifft etwa außerplanmäßige Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB), Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB) oder aus der Währungsumrechnung (§ 277 Abs. 5 Satz 2 HGB), die Nichtabschreibung von VG des Finanzanlagevermögens bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung (§ 285 Nr. 18 HGB), den Nichtansatz von Derivaten zum beizulegenden Zeitwert (§ 285 Nr. 19 HGB) und die Bewertung von Deckungsvermögen zum beizulegenden Zeitwert (§ 285 Nr. 25 HGB).

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