Rz. 7

Neben der größenabhängigen Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung bestehen mit den §§ 291, 292 HGB weitere, größenunabhängige Vorschriften, die eine Befreiung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höherer Ebene durch ein übergeordnetes MU vorsehen. Die §§ 291, 292 HGB sind dabei vorrangig zu prüfen. Die Befreiungsmöglichkeit bei Neugründung/Umwandlung/ErstKons wird mittels Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB geregelt (§ 293 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Auf die Größenklassen des § 293 HGB wird u. A. abgestellt bei:

  • Der Befreiung von der Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung (§ 315b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a)).
  • Für die Einstufung eines Konzerns im Verfahren zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung (§ 335 Abs. 6 Satz 3 HGB).

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