Rz. 8

Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung basiert auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit. § 308 HGB dient dem Zweck der Generalnorm in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB i. V. m. § 297 Abs. 3 HGB, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss entsprechend der wirtschaftlichen Einheit Konzern fordert.

 

Rz. 9

I. R. d. Anwendung von § 308 HGB sind insb. die in § 298 Abs. 1 HGB genannten Vorschriften zu berücksichtigen, die die Bewertungsmethoden des Einzelabschlusses auf den Konzernabschluss übertragen. Für Kreditinstitute und VersicherungsUnt bestehen in Bezug auf die Bewertung mit §§ 340eg HGB und §§ 341bh HGB Sondervorschriften, woraus sich eine Anbindung des § 308 HGB ergibt. Darüber hinaus steht die Norm in einem engen Zusammenhang mit § 300 Abs. 2 HGB, da § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB explizit vorschreibt, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt nach den auf den Einzelabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten sind. Sowohl für Bilanzierung nach § 300 HGB als auch für die Bewertung nach § 308 HGB gilt die sachliche und zeitliche Stetigkeit (Rz 17 und auch § 300 Rz 37 f.).

 

Rz. 10

Ebenfalls eng mit den Regelungen des § 300 HGB verknüpft, sind die Regelungen in Bezug auf den Stichtag für die Aufstellung des Konzernabschlusses gem. § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU. Aus der Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Währung und deren Umrechnung für den Konzernabschluss und die Handelsbilanz II ergibt sich zudem der entsprechende Bezug zu § 308a HGB.[1]

[1] Vgl. zur Währungsumrechnung im Konzern Müller/Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB (online), Währungsumrechnung nach HGB, EStG und IFRS, Rz 136 ff., Stand: 16.9.2021.

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