Rz. 6

Die Regelungen des § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU sind eng mit den Vorschriften des Vierten Titels zur VollKons, die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmaßnahmen definieren (§§ 300307 HGB), sowie mit den Regelungen des § 308 HGB zur einheitlichen Bewertung verknüpft. Zudem ergibt sich aus der Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Währung und deren Umrechnung für den Konzernabschluss und die Handelsbilanz II der entsprechende Bezug zu § 308a HGB.

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