Rz. 4

Der Geltungsbereich des § 293 HGB beschränkt sich auf KapG und KapCoGes. Eine Kapitalmarktorientierung i. S. d. § 264d HGB des MU oder eines TU steht der Anwendung der Abs. 1 und 4 gem. Abs. 5 entgegen (Rz 32 f.).

 

Rz. 5

Vor der Einführung des Bankrichtlinie-Gesetzes[1] sowie des VersRiLiG[2] galten die Vorschriften des § 293 HGB auch für MU in Gestalt eines Kreditinstituts oder eines VersicherungsUnt. Seit deren Einführung ist sowohl Kreditinstituten (§ 340i Abs. 2 Satz 2 HGB) als auch VersicherungsUnt (§ 341j Abs. 1 Satz 2 HGB) die Anwendung des § 293 HGB untersagt. Sie müssen entsprechend den Regelungen der §§ 340i Abs. 1 Satz 1 und 341i Abs. 1 Satz 1 HGB ungeachtet ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen.

Bis zur Einführung des BilRUG waren die Vorschriften des § 293 HGB a. F. allerdings zumindest dann für den Konzern maßgeblich, solange es sich lediglich bei einem TU um ein Kreditinstitut oder ein VersicherungsUnt handelte.[3] Infolge der Neuregelung des § 293 Abs. 5 HGB führen nunmehr auch TU in Gestalt eines Kreditinstituts oder eines VersicherungsUnt zum Ausschluss von der größenabhängigen Befreiung (Rz 32 f.).

 

Rz. 6

Ist ein Unt (PersG) zur Rechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, sind die Größenklassen des § 11 Abs. 1 PublG für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung bestimmend (§ 290 Rz 10). Die Bilanzsumme sowie die Umsatzerlöse dürfen gem. PublG nur mittels der Nettomethode ermittelt werden. Die Schwellenwerte sind deutlich höher als jene des HGB.

[1] Bankrichtlinie-Gesetz v. 30.11.1990, BGBl 1990 I S. 2570.
[2] VersRiLiG v. 24.6.1994, BGBl 1994 I S. 1377.
[3] Vgl. Kirsch/Berentzen, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 293 HGB Rz 8, Stand: 3/2016.

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