Rz. 1

§ 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat.

 

Rz. 2

Der Prüfungsbericht dient im Unterschied zum Bestätigungsvermerk nicht der Information der Allgemeinheit, sondern einem begrenzten Adressatenkreis (i. d. R. Prüfungsausschuss, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung).

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 321 HGB wird für den Abschlussprüfer ergänzt um die berufsüblichen Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen.[1]

Mit Stand vom 28.10.2021 wurde IDW PS 450 n. F. redaktionell an die Änderungen durch das FISG angepasst. Zur zeitlichen Anwendung war vorgesehen, dass diese Neufassung erstmals auf das nach dem 15.12.2021 beginnende Kj anzuwenden war. Durch die am 19.5.2022 vom HFA beschlossene Verschiebung der Anwendung der neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung[2] um ein weiteres Jahr ergibt sich somit eine Erstanwendung von IDW PS 450 n. F. (Stand 28.10.2021) für nach dem 15.12.2022 beginnende Gj, d. h. für kalendergleiche Gj erstmals für das Gj 2023. In der folgenden Kommentierung ist daher mit Fokus auf die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse 2023 der anzuwendende Stand vom 28.10.2021 zugrunde gelegt.

Soweit es sich um die gesetzliche Prüfung von Abschlüssen eines PIE handelt, war IDW PS 450 n. F. (mit Stand vom 15.9.2017) bereits für Berichtszeiträume anwendbar, die nach dem 16.6.2016 beginnen.

 

Rz. 4

In zeitlicher Hinsicht war der durch das AReG geänderte § 321 HGB erstmals auf das nach dem 16.6.2016 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals auf das Gj 2017 anzuwenden.[3]

[1] Vgl. IDW PS 450 n. F.
[2] Vgl. IDW Life 06/2022, S. 491.

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