Rz. 1

Aus den Vorschriften zur Konzernrechnungslegung in den §§ 297ff. HGB ergeben sich bis auf wenige Ausnahmen keine eigenständigen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregelungen. Vor diesem Hintergrund beinhaltet § 298 HGB eine abschließende Aufzählung von Vorschriften, die aus dem Bereich des Jahresabschlusses – also des Einzelabschlusses – für den Konzernabschluss anzuwenden sind (§ 298 Abs. 1 HGB). Zudem sind einem Konzernabschluss gem. § 298 Abs. 1 HGB zwingend die Vorschriften für große KapG zugrunde zu legen, was damit eine Anpassung der Jahresabschlüsse der einbezogenen TU unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform an die Vorschriften für große KapG für die Handelsbilanz II bedeutet.

 

Rz. 2

Die größenabhängigen Erleichterungen in § 274a HGB, § 276 HGB und § 288 HGB gelten gem. § 267 HGB für kleine und mittelgroße KapG und sind folglich – und unabhängig von der Konzerngröße – im Konzernabschluss nicht anwendbar. Nicht kapitalmarktorientierte MU können allerdings die konzerngrößenabhängigen Befreiungen des § 293 HGB nutzen (§ 293 Abs. 5 HGB).[1] Darüber hinaus sind im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 HGB auch die rechtsformspezifischen Vorschriften – insb. GmbHG und AktG – sowie die geschäftszweigspezifischen Vorschriften der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt mit Sitz im Geltungsbereich des HGB – also inländischen KonzernUnt – entsprechend zu berücksichtigen. Vom grds. Vorgehen in § 298 Abs. 1 HGB ist abzuweichen,

  • soweit die Eigenart des Konzernabschlusses eine Abweichung bedingt oder
  • soweit in den Vorschriften der §§ 299ff. HGB ein anderes Vorgehen festgelegt ist.[2]
 

Rz. 3

Auf ein geschlossenes System von Konzernrechnungslegungsvorschriften hat der Gesetzgeber bewusst zu Gunsten einer gesetzestechnischen Vereinfachung sowie der Einheitlichkeit von Vorschriften für Konzernabschluss und Einzel-/Jahresabschluss verzichtet. Bei einem Konzernabschluss, bei dem Ansatz, Bewertung und Ausweis den Vorschriften des Jahresabschlusses folgen, kann bei entsprechender Anwendung von einer gesetzeskonformen Rechnungslegung ausgegangen werden.[3]

 

Rz. 4

§ 298 Abs. 2 HGB beinhaltet ein Wahlrecht und erlaubt es, den Konzernanhang und den Anhang des Einzel-/Jahresabschlusses des MU zusammenzufassen. Dabei sind nach § 298 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Der Konzernabschluss und der Jahresabschluss des MU müssen gemeinsam offengelegt werden.
  • Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das MU beziehen.[4]
[1] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 298 HGB Rz 2.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 1.
[3] So auch Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 2.
[4] Ähnlich Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 4.

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