Rz. 1

§ 259 HGB konkretisiert die Art und Weise sowie den Umfang der Einsichtnahme in Handelsbücher bei Rechtsstreitigkeiten. Der Anwendungsbereich des § 259 HGB bezieht eine Vorlagepflicht nach § 258 HGB ein, ist aber nicht darauf beschränkt. Die Konkretisierung betrifft vielmehr alle Vorlegungen von Handelsbüchern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 258 Rz 2) zur Würdigung von Tatsachenbehauptungen mittels Urkundenbeweis.[1] § 259 HGB ist nur einschlägig für gegenüber einem Gericht bestehende Vorlagepflichten. Auf die Rechte zur Einsichtnahme in Handelsbücher durch Gesellschafter oder aufgrund gesondert getroffener Vereinbarungen ist § 259 HGB nicht anzuwenden.[2] Zum Begriff der Handelsbücher s. § 257 Rz 10.

 

Rz. 2

§ 259 HGB differenziert dazu zwischen der parteiöffentlichen Einsichtnahme streitpunktbezogener Inhalte der Handelsbücher (Rz 3 ff.) und der über die streitpunktbezogenen Inhalte der Handelsbücher hinausgehende Einsichtnahme des Gerichts zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Rz 6). Die Vorschrift zielt auf die Einsichtnahme in die Handelsbücher unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des vorlagepflichtigen Kaufmanns.[3] Eine Ausforschung des Kaufmanns über den zur Tatsachenwürdigung notwendigen Umfang hinaus soll vermieden werden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 259 HGB Rz 2; Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 259 HGB Rn 5; Eichenlaub/Weber, in Küting/Weber HdR-E, § 259 HGB Rn 2, Stand 01/2021.
[2] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 259 HGB Rn 3; Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 259 HGB Rn 4.
[3] Vgl. Böcking/Gros, in Wiedmann/Böcking/Gros, Bilanzrecht, 3. Aufl. 2014, § 259 HGB Rz 1.

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