Rz. 1

§ 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB.

Nicht prüfungspflichtig i. S. d. § 316 HGB sind etwa:

 

Rz. 2

Abschlussprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sein. Mittelgroße Ges. dürfen allerdings auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.

[1] Die "Technik" der Prüfung ist im Gesetz nicht umfassend geregelt. Daher hat das IDW entsprechende berufsständische Prüfungsgrundsätze, insb. die IDW PS, in einem sog. due process festgelegt. Der Übergang auf die IDW ISA (DE) ist verschoben worden. Die IDW ISA (DE) sind erstmalig verpflichtend für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen.

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