Rz. 1
§ 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB.
Nicht prüfungspflichtig i. S. d. § 316 HGB sind etwa:
- kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB,
- nicht konzernrechnungslegungspflichtige Konzerne gem. § 293 HGB,
- befreite Mutterunternehmen gem. §§ 291, 292 HGB,
- Tochter-KapG, die sämtliche Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllen,
- Tochter-KapCoGes, die die Anforderungen des § 264b HGB erfüllen.
Rz. 2
Abschlussprüfer dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sein. Mittelgroße Ges. dürfen allerdings auch von vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.
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