Rz. 1

§ 286 HGB beinhaltet ergänzende Vorschriften, nach denen die Berichterstattung im Anhang in Ausnahmefällen eingeschränkt wird. Dabei wird unterschieden nach Fällen, in denen die an sich gesetzlich notwendigen Angaben unterbleiben müssen (Abs. 1) und in denen die Angaben unterbleiben können (Abs. 2–5). Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)[1] erfolgte die ersatzlose Streichung des Abs. 5 mit Wirkung für Gj ab 2021. Der Vergütungsbericht ist als neuer § 162 AktG aus dem (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht ausgelagert worden. Ab 2021 haben Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam den Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gesondert offenzulegen. Eine Befreiungsmöglichkeit von individuellen Vergütungsangaben analog zu § 286 Abs. 5 HGB a. F. ist dann nicht mehr vorgesehen.

 

Rz. 2

Die Regelung gilt sowohl nach der Gesetzessystematik als auch durch den unmittelbaren Bezug in § 286 Abs. 24 HGB nur für den Anhang.

Die Ausnahmeregelungen des § 286 HGB können von allen KapG, eG, Kreditinstituten, VersicherungsUnt, dem PublG unterliegenden Ges. sowie KapCoGes in Anspruch genommen werden.[2] Lediglich Abs. 5 enthielt eine mit dem ARUG II ab dem Gj 2021 gestrichene Spezialregelung für börsennotierte Ges.

 

Rz. 3

Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach § 286 HGB ist an strenge Anforderungen geknüpft. Bei der Anwendung müssen die Vorschriften eng ausgelegt sowie der Grundsatz der Ausweisstetigkeit (§ 266 Rz 8) beachtet werden, soweit Ermessensspielräume bestehen. Ferner dürfen keine falschen Angaben im Anhang ausgewiesen werden. Erscheinen die übrigen Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage als nicht zutreffend, werden zusätzliche Angaben erforderlich. Ferner muss u. U. eine Abwägung zwischen den Datenschutzinteressen der Betroffenen und den Informationsinteressen der Abschlussadressaten erfolgen.[3]

[1] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2637 ff.
[2] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 286 HGB Rz 2, Stand: 1/2023.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 286 HGB Rn 14; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 286 HGB Rz 3, Stand: 1/2023.

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