Rz. 148

Der Zahlungsbericht ist gem. § 341u Abs. 1 HGB zunächst nach Staaten zu gliedern. Je Staat sind diejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet wurden. I. R. d. Bezeichnung ist auf eine eindeutige Identifizierbarkeit der staatlichen Stellen zu achten, wobei regelmäßig die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stellen ausreichend und nur in Ausnahmefällen auf eine anderslautende Bezeichnung auszuweichen ist. Die amtliche Bezeichnung der staatlichen Stellen ist um Angaben zu Ort und Region des Sitzes zu erweitern.

Zu den Pflichtangaben im Zahlungsbericht zählen gem. § 341u Abs. 2 Nr. 1–2 HGB:

  • Gesamtbetrag der Zahlungen je staatliche Stelle;
  • Untergliederung der Zahlungen je staatlicher Stelle nach der Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r Nr. 3 Buchst. ag HGB).
 

Rz. 149

Sofern Zahlungen an eine staatliche Stelle für mehr als ein Projekt getätigt wurden, sind für jedes Projekt nach § 341u Abs. 3 Nr. 1–3 HGB ergänzend nachfolgend aufgeführte Angaben zu machen. Entsprechend sind die Zahlungen an eine staatliche Stelle projektbezogen zu untergliedern:[1]

  • Eindeutige Bezeichnung des Projekts/der Projekte;
  • Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt;
  • Gesamtbetrag der Zahlungen je Projekt, weiter untergliedert nach der Art der Zahlung bzw. des Sachverhalts (§ 341r Nr. 3 Buchst. ag HGB).

Auf diese Angaben kann verzichtet werden, wenn die Zahlungen nicht projektspezifisch sind. Dies ist etwa der Fall, wenn eine staatliche Stelle ein pauschales Nutzungsentgelt für alle Projekte verlangt.

 

Rz. 150

Unter einem Projekt ist gem. § 341r Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 HGB – unter Beachtung der Voraussetzungen des § 341r Nr. 5 Satz 1 Buchst. ab HGB – die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten zu verstehen, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Voraussetzung für die Einordnung als Projekt ist gem.Buchst. a, dass die Zahlungsverpflichtungen auf einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder einer ähnlichen rechtlichen Vereinbarung basieren. Gem. Buchst. b gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn eine Gesamtheit von operativ und geografisch verbundenen Verträgen, Lizenzen, Mietverträgen oder Konzessionen oder damit verbundenen Vereinbarungen mit einer staatlichen Stelle vorliegt, die i. W. ähnlichen Bedingungen unterworfen sind.

[1] Für eine exemplarische Umsetzung vgl. Kreipl/Müller, KoR 2014, S. 552 ff.

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