7.2.5.1 Bei Industriezugehörigkeit des Mutterunternehmens

 

Rz. 135

Nach § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 341q HGB haben MU mit Sitz im Inland aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen.

Die Pflicht zur Konzernzahlungsberichterstattung ist mit der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verknüpft. Insofern ist auf die Beherrschungskriterien des § 290 HGB abzustellen (§ 290 Rz 28 ff.).

 

Rz. 136

Gem. § 341v Abs. 2 HGB werden MU jedoch bei Einbeziehung in einen übergeordneten Zahlungsbericht eines anderen MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR von der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts befreit.

7.2.5.2 Bei Industriezugehörigkeit eines Tochterunternehmens

 

Rz. 137

Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts durch ein MU gem. § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB liegt nach § 341v Abs. 1 Satz 2 HGB auch bereits vor, wenn nur ein TU in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig ist. Mitunter ist eine Änderung der Beteiligungsstruktur zu prüfen, d. h. eine Einbeziehung lediglich als Gemeinschafts- oder assoziiertes Unt, zwecks Vermeidung einer Zahlungsberichterstattungspflicht. Dies ist insb. zu empfehlen, sofern nur ein oder zumindest nur sehr wenige TU die Pflicht zur länderbezogenen Berichterstattung auslösen.

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