Rz. 31

Bei der Verrechnung von Zwischenergebnissen ist danach zu unterscheiden, ob die zu eliminierenden Beträge im Gj erstmals aufgetreten sind oder aus Vj. resultieren.

 

Rz. 32

Die Korrektur der Bestände um neu entstandene Zwischenergebnisse ist erfolgswirksam und beeinflusst in voller Höhe den Konzernjahreserfolg. Gemessen am Erfolg des Summenabschlusses führt die Eliminierung von Zwischengewinnen zu einer Verminderung, die Eliminierung von Zwischenverlusten zu einer Erhöhung des Konzernjahreserfolgs. Aufgrund des entstehenden Unterschieds zwischen dem handelsrechtlichen Wertansatz des VG und seinem steuerlichen Wert, der sich in den folgenden Gj wieder abbauen wird, sind jeweils latente Steuern zu erfassen.

 

Rz. 33

Da der Konzernabschluss alljährlich neu aus den Einzelabschlüssen der zu konsolidierenden Unt abgeleitet wird, müssen die aus früheren Gj stammenden Zwischenergebnisse, die aus Sicht des Konzerns noch nicht realisiert sind, auch in den Folgejahren eliminiert werden. Da sie bereits erfolgswirksam verrechnet wurden, dürfen sie sich nicht ein weiteres Mal auf den Konzernjahreserfolg auswirken. Sie sind stattdessen erfolgsneutral zu konsolidieren. Die Gegenbuchung zur Anpassung der Bestände erfolgt dabei im Konzern-EK, verbreitet in den Gewinnrücklagen oder im Ergebnisvortrag.

 

Rz. 34

Veräußert der Konzern die in die Zwischenergebniseliminierung einbezogenen VG, realisieren sich in Vj. eliminierte Zwischenergebnisse. Damit baut sich die ursprüngliche Bewertungsdifferenz zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss wieder ab. Dazu kann es auch kommen, wenn die betreffenden VG planmäßig oder außerplanmäßig abzuschreiben sind. In allen Fällen wirkt sich der Abbau der Zwischenergebnisse erfolgswirksam im Konzernabschluss aus.

 

Rz. 35

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Zwischenergebnisse nach dem Stand am Ende des Vj. erfolgsneutral zu eliminieren sind, während ihre Veränderung zwischen zwei Stichtagen den Konzernjahreserfolg berührt.

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