Rz. 114

Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift verlangt vom Abschlussprüfer ein Eingehen auf die Einhaltung der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB. Danach hat der Abschluss unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. zu vermitteln.

 

Rz. 115

Die Einhaltung der Generalnorm ist nicht automatisch gegeben, wenn i. R. d. Darstellung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung (Rz 95 ff.) keine Mängel festgestellt wurden. Soweit nämlich bspw. KapG die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB zulässigerweise tw. in Anspruch nehmen und keinen Anhang aufstellen, entspricht dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwar den Rechnungslegungsvorschriften; die Einhaltung der Generalnorm ist in diesen Fällen aber nur durch zusätzliche Angaben gewährleistet.[1]

 

Rz. 116

Die Gesamtaussage bezieht sich ausschl. auf den Jahresabschluss, nicht auf den Lagebericht, sodass auf Letzteren in diesem Berichtsteil nicht einzugehen ist. Über das Ergebnis der Beurteilung ist im Prüfungsbericht zu berichten, auch wenn sich keine Besonderheiten ergeben haben.[2] Damit der Berichtsadressat die Beurteilung des Abschlussprüfers zur Gesamtaussage nachvollziehen kann, hat er diese zu begründen und dabei auf die in Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift genannten Erläuterungen einzugehen. Diese Erläuterungen werden nachfolgend dargestellt:

 

Abb. 2: Erläuterungen gem. § 321 Abs. 2 Satz 4 HGB[3]

Ergibt die Beurteilung der Gesamtaussage keine Besonderheiten, ist es ausreichend, in diesem Berichtsabschnitt festzustellen, dass der Jahresabschluss insgesamt unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ges. vermittelt.[4]

 

Rz. 117

Kommt der Abschlussprüfer zu der Beurteilung, dass kein Bestätigungsvermerk, sondern ein Versagungsvermerk bzw. die Nichtabgabe des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk erteilt werden muss, sind keine weiteren Erläuterungen zur Beurteilung der Gesamtaussage erforderlich. Bei einem modifizierten (eingeschränkten) Bestätigungsvermerk sind dagegen Erläuterungen zur Beurteilung der Gesamtaussage erforderlich und sinnvoll.[5]

[1] Zu Einzelheiten vgl. IDW PH 9.200.1.10.
[2] Vgl. IDW PS 450.72.
[3] Vgl. IDW PS 450.74 n. F.
[4] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 389.
[5] Vgl. IDW PS 450.77 n. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge