Rz. 20

Für die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und für Satzungsänderungen sind die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung anzugeben.

 

Rz. 21

Die Angabe der gesetzlichen Vorschriften bezieht sich auf die Nennung der relevanten Vorschriften. Zu nennen sind hier insb. die §§ 84 und 85 AktG bzgl. der Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die §§ 133 und 176 AktG bzgl. Satzungsänderungen. Eine Auflistung der gesetzlichen Vorschriften ist nicht erforderlich. Nach DRS 20.K207 reicht ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften aus.

 

Rz. 22

Anders als bei den Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften ist ein Verweis auf die Bestimmungen der Satzung nicht ausreichend, da dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter nicht genügend Rechnung getragen wird.[1] DRS 20.K207 fordert eine Darstellung. Die wesentlichen Elemente und Bestimmungen der Satzung sind gesondert im Konzernlagebericht darzustellen. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen der Satzung sind anzugeben. Die Angaben können durch Verweis auf den Konzernanhang erfüllt werden, wenn sie dort erfolgen.

[1] Vgl. Baetge/Brüggemann/Haenelt, BB 2007, S. 1887.

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