Rz. 19

Der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung analog zu den Anforderungen aus § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der RL 2013/34/EU sowie den entsprechenden Abschlussprüferrichtlinien konform sein. Zudem müssen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den aufstellungs-, prüfungs- und offenlegungsrelevanten Rechtsanforderungen entsprechen, die auf das Unt anzuwenden sind, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt (§ 264 Rz 115). Damit wird die Richtlinienkonformität verlangt.

 

Rz. 20

Im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen liegt eine Identität zwischen § 264b Nr. 2 HGB und § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB (§ 291 Rz 14 ff.) vor.

 

Rz. 21

Für den Fall, dass der befreiende Konzernabschluss nach §§ 11ff. PublG aufgestellt wurde, gilt eine entsprechende Anwendung. Konkret: § 5 Abs. 6 PublG bestimmt, dass Unt, die unter das PublG fallen, von den Vorschriften des KapCoRiLiG befreit sind, wenn sie in den Konzernabschluss eines MU i. S. v. § 11 PublG oder § 290 HGB einbezogen werden. Allerdings wird als Voraussetzung für die Nutzung der Befreiung auf den kompletten § 264 Abs. 3 HGB verwiesen, was bedeutet, dass auch der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter und die Erklärung zur Verpflichtungsübernahmen des MU benötigt werden. Die Erstellung eines Konzernabschlusses nach PublG ergibt sich dann, wenn die Kommanditistenstellung bei der KapCoGes durch eine PersG wahrgenommen wird und der Vollhafter durch entsprechend gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen nur noch weitgehend weisungsgebunden agieren kann.

Auch Konzernabschlüsse, die nach IFRS aufgestellt wurden, können grds. den Befreiungstatbestand erfüllen, soweit kein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt. Konkret sind Konzernabschlüsse, die nach IFRS aufgestellt wurden, mit § 264b HGB vereinbar, wenn die IFRS von der EU-Kommission i. S. v. § 315e HGB übernommen wurden (§ 315e Rz 1 ff.).[1]

 

Rz. 22

Im Vergleich zu den Bestimmungen des § 291 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HGB liegt eine Erweiterung der Voraussetzung des § 264b Nr. 2 HGB in der Weise vor, dass eine Pflicht zur Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts besteht. Sofern das MU in Deutschland ansässig ist, sind die Unterlagen elektronisch beim BAnz einzureichen; Unterlagen, die Gj ab 2022 betreffen, sind bei der das Unternehmensregister leitenden Stelle einzureichen. Der Betreiber des BAnz leitet die Unterlagen, die die Gj bis 2021 betreffen, zudem an das Unternehmensregister weiter, sodass auch hier die Möglichkeit einer Einsichtnahme besteht.

 

Rz. 23

Soweit es sich also bspw. um einen durch den Komplementär, der nicht zugleich auch Muttergesellschaft ist, aufgestellten Konzernabschluss handelt, wird die Voraussetzung des § 264b Nr. 2 HGB auch dann erfüllt, wenn keine Offenlegung erfolgt ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine sehr formelle Betrachtungsweise, die insb. unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 264b Nr. 4 HGB keinen Bestand hat. Der BAnz bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle akzeptiert eine Befreiung nur, wenn der Konzernabschluss gem. § 264b Nr. 4 HGB auch beim BAnz/im Unternehmensregister offengelegt wird.

[1] Vgl. Thiele/Sickmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264b HGB Rz 52, Stand: 9/2007.

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