Rz. 46

Durch das FISG wurde § 318 Abs. 1b HGB durch die Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB zum 1.7.2021 zu § 318 Abs. 1a HGB n. F.

 

Rz. 47

§ 318 Abs. 1a HGB dient der Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie; die an Unt von öffentlichem Interesse gerichtete Regelung in Art. 16 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt bereits unmittelbar. § 318 Abs. 1a HGB regelt explizit, dass eine Einschränkung der Grundgesamtheit, aus der ein zu bestellender AP ausgewählt werden kann, nicht erlaubt ist. Das zu prüfende Unt darf insb. keine vertraglichen Regelungen mit Dritten treffen, die zu einer Beeinflussung der Auswahl des AP führen. Dieses Verbot umfasst sowohl den AP des Jahresabschlusses als auch den AP des Konzernabschlusses.[1]

 

Rz. 48

§ 318 Abs. 1a HGB ist durch den nationalen Gesetzgeber weitgehend an die für Unt von öffentlichem Interesse geltende Regelung der EU-Verordnung Nr. 537/2014 angelehnt worden. Eine Ausnahme besteht in der fehlenden Mitteilungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Allerdings bleibt es den Betroffenen unbenommen, sich aus eigenem Antrieb an die Aufsichtsbehörden zu wenden.[2]

[1] Vgl. BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 46.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/6282 v. 8.10.2015 S. 46.

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