Rz. 5

§ 291 ist ein Ausnahmetatbestand von der Pflicht eines Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und richtet sich an die gesetzlichen Vertreter des zu befreienden untergeordneten inländischen MU, bei Vorliegen der Voraussetzung das gesetzliche Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Dieses gesetzliche Wahlrecht kann zwar durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (dauerhaft) eingeschränkt werden. Allerdings ist zu beachten, dass zwingende Minderheiten schützende Vorschriften wie § 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB (besonderes Antragsrecht für Minderheiten) nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden können. Solche Bestimmungen im Vertrag wären nichtig.[1]

[1] Vgl. Petersen, WPg 2019, S. 335

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