Leitsatz

1. Unter § 160 Abs. 1 Satz 1 AO fallen auch Ausgaben zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter (Klarstellung zum BFH-Urteil vom 15.10.1998, IV R 8/98, BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333).

2. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen des bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt.

3. Bei ausländischen Domizil- bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Finanzbehörde ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, aufzuklären, wer wirklich hinter einer solchen Gesellschaft steht (Bestätigung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 90 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO, § 76 Abs. 1, § 102 FGO

 

Sachverhalt

Eine deutsche KG hatte ihre Geschäftstätigkeit nach Spanien ausgeweitet und dazu Beteiligungen an spanischen Gesellschaften erworben. Im Zusammenhang damit stand auch der Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG, deren Vermögen allein aus Anteilen an einer spanischen S.A. bestand. Diese Anteile hatte die AG von einer anderen liechtensteinischen AG erworben. Die KG hatte außerdem Anteile an einer spanischen Gesellschaft erworben, die ebenfalls ihrerseits an der S.A. beteiligt war. Bezog man den Kaufpreis für die Anteile an der liechtensteinischen AG und der spanischen Beteiligungsgesellschaft auf die von beiden jeweils gehaltenen Anteile an der S.A., war der gezahlte Preis über die liechtensteinische AG signifikant höher als der über die spanische Gesellschaft gezahlte Preis.

In den Streitjahren nahm die KG Teilwertabschreibungen auf die Anteile an der liechtensteinischen AG vor. Nach einer Außenprüfung erkannte das FA die Teilwertabschreibungen nicht mehr an, weil die KG im Rahmen eines Benennungsverlangens nach § 160 AO nicht nachgewiesen habe, wer hinter dem Verkäufer der Anteile an der AG gestanden habe. Verkäufer sei eine liechtensteinische Anstalt gewesen, die als "Briefkastengesellschaft" anzusehen sei.

Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2009, 10 K 795/05 G,F, Haufe-Index 2187032, EFG 2009, 1538).

 

Entscheidung

Auch mit ihrer Revision hatte die KG keinen Erfolg. Der BFH wies die erhobenen Verfahrensrügen zurück und entschied, sowohl das Benennungsverlangen als auch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs seien ermessensgerecht gewesen. Auch eine Teilwertabschreibung könne unter den Begriff der Ausgabe im Sinn des § 160 AO gefasst werden.

 

Hinweis

1. Das Urteil enthält eine Zusammenstellung der Grundsätze, die für die Anwendung des § 160 AO gelten. Zweck der Regelung ist es, eine Minderung des deutschen Steueraufkommens dadurch zu verhindern, dass zwar eine Ausgabe abgezogen, die korrespondierende Einnahme aber nicht erklärt wird. Deshalb muss derjenige, der eine Ausgabe tätigt, den Nachweis führen können, welche Person tatsächlich Empfänger des Betrags ist. Ist der Empfänger keine natürliche Person ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit, müssen die dahinterstehenden Gesellschafter genannt werden, bei mehrstöckigen Beteiligungen auch die am Ende der Kette stehenden Personen.

Dieser Nachweis war im Urteilsfall nicht gelungen, u.a. auch deshalb, weil ein ausländischer Zeuge nicht bereit gewesen war, vor dem FG auszusagen. Das FG konnte dann weitere Aufklärungen in diesem Punkt ablehnen, weil ausländische Zeugen vom Stpfl. selbst gestellt werden müssen.

2. Die systematische Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass der BFH auch eine Teilwertabschreibung als Ausgabe i.S.d. § 160 AO qualifiziert hat. Hierzu heißt es in dem Urteil: "Nicht zu berücksichtigen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm auch Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsguts, die infolge einer zunächst stattfindenden Aktivierung erst später zu einer Gewinnminderung führen, sei es in Gestalt von Abschreibungen auf den aktivierten Betrag, sei es durch gewinnmindernde Ausbuchung des Buchwerts bzw. Restbuchwerts bei Veräußerung oder Untergang des aktivierten Wirtschaftsguts." Die Aktivierung ist danach nur ein Verschieben der Ausgabe bis zur Vornahme von Abschreibungen oder letztlich der Ausbuchung. Alle Gewinnminderungen durch Abschreibungen sowie durch die Ausbuchung des (Rest-)Buchwerts können danach durch § 160 AO von der steuerlichen Wirksamkeit ausgeschlossen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.7.2013 – IV R 27/09

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