Leitsatz

1. Zum Unland i.S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind.

2. Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.

 

Normenkette

§ 45, § 33 Abs. 1, § 44, § 125, § 126 Abs. 1 BewG, § 2 Nr. 1 Satz 1, § 13 GrStG

 

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt in den neuen Ländern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. In den Erklärungen zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts und zur Grundsteuermessbetragsfestsetzung gab der Kläger einen Anteil von Unland i.H.v. 29,17 ha an. Nach den Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung ergaben sich Abweichungen der erklärten von den tatsächlich genutzten Flächen. Im Wege einer Selbstanzeige reichte der Kläger daraufhin geänderte Erklärungen ein, in denen das Unland aber weiterhin mit 29,17 ha angegeben wurde.

Das FA erließ daraufhin Grundsteuermessbescheide; bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts berücksichtigte das FA allerdings nur eine Fläche von 4,91 ha als Unland. Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, die umstrittenen Flächen zeichneten sich durch eine starke Neigung, eine schlechte Bodenbonität und eine starke Erosion aus; eine Ernte der dort aufstehenden Kiefern sei vollkommen unwirtschaftlich. In der Einspruchsentscheidung entgegnete das FA, im Gegensatz zur Auffassung des Klägers gehörten zum Unland vor allem ertraglose Böschungen, Felsköpfe und ausgebeutete Kiesgruben, deren Charakteristika auf die streitigen Flächen nicht zuträfen. Die Vorinstanz (Thüringer FG, Urteil vom 27.10.2015, 2 K 135/13, Haufe-Index 9213292, EFG 2016, 876) wies die Klage als unbegründet ab. Die streitigen Flächen erbrächten trotz der Erschwernisse einen natürlichen Ertrag. Daher sei eine Qualifizierung als Unland nicht möglich.

Mit der Revision hat der Kläger die unzutreffende Anwendung des § 45 Abs. 1 BewG gerügt.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Einstufung von Betriebsflächen als Unland hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Danach gehören zum Unland die Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht "kulturfähig" sind. Der Umstand für sich, dass die Bewirtschaftung der Flächen unwirtschaftlich ist und Kosten einen Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um Flächen als Unland zu qualifizieren.

Demgegenüber umfasst der Begriff des Geringstland Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit. Geringst­land sind grundsätzlich Kulturpflegeflächen, deren Ertragsfähigkeit allerdings so klein ist, dass sie im aktuellen Zustand nicht im Rahmen der LuF genutzt werden können.

Demzufolge sind die streitigen Flächen weder Unland noch Geringstland. Nach den Feststellungen des FG haben die Flächen trotz der Erschwernisse einen nicht unerheblichen natürlichen Ertrag hervorgebracht. Daher liegt eine objektive Ertragslosigkeit nicht vor. Dies schließt eine Qualifizierung als Unland aus. Die Flächen können auch nicht als Geringstland angesetzt werden, da nach den Feststellungen des FG die Flächen forstwirtschaftlich genutzt wurden.

 

Hinweis

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen von "Unland". Wirtschaftlich geht es im Besprechungsfall um die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für einen Betrieb der LuF. Soweit es sich bei den Betriebsflächen um Unland handelt, wird dieses nicht für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen. Damit stellt sich die Frage, welche Art von Flächen als Unland qualifiziert werden können.

Für das Gebiet der neuen Bundesländer gelten zwar auch heute noch abweichende Bewertungsvorschriften in Gestalt der §§ 125 bis 137 BewG. Die Sonderregelungen haben Auswirkung auf die Grundsteuer und betreffen vielfach das Verfahren. In Sonderheit zur Regelung in § 19 Abs. 1 BewG werden Betriebe der LuF im Beitrittsgebiet nicht mit dem Einheitswert, sondern mit dem "Ersatzwirtschaftswert" (§ 125 BewG) bewertet. Der Ersatzwirtschaftswert wird freilich unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einheitsbewertung – unter anderem nach §§ 42 bis 44 BewG – in einem vereinfachten Verfahren bestimmt (§ 125 Abs. 4 Satz 1 BewG). Für die Ermittlung dieses Ersatzwirtschaftswerts wird im Fall eines Betriebes der LuF eine Nutzungseinheit zugrunde gelegt, welche alle vom Steuerpflichtigen regelmäßig genutzten Wirtschaftsgüter umfasst (§ 125 Abs. 2 BewG). Der Wirtschaftsteil eines solchen Betriebs umfasst neben Gütern der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1b) BewG auch das einer forstwirtschaftlichen Nutzung nicht zugängliche Geringstland (§ 44 BewG) und das Unland (§ 45 BewG). Unland wird nicht bewertet.

Auch Betriebe der LuF werden von der Grundsteuerpflicht erfasst (§ 2 Nr. 1 Satz 1 GrStG). Der Steuermessbetrag für die Grundsteuer basiert letztlich auf dem Einheits- bzw. Ersatzwirtschaftswert, § 13 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Als weitere verfahrensrechtlic...

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