rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzwirtschaftswert eines Forstbetriebs. „Unland” i. S. v. § 45 BewG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des Unlands i. S. v. § 45 Abs. 1 BewG erfasst land- und forstwirtschaftliche Flächen, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet, d. h. in Kultur genommen werden können und keinerlei Ertrag abwerfen. Dass die Ernte der auf einem Flurstück vorhandenen Bestockung nach Ansicht des Steuerpflichtigen bei den gegebenen Rahmenbedingungen ökonomisch nicht sinnvoll ist, ist für die an Hand objektiver Kriterien gebotene Einordnung unerheblich.

2. Bei Geringstland ist die Kulturfähigkeit im Gegensatz zum Unland nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der Flächen ausgeschlossen.

 

Normenkette

BewG § 22 Abs. 1, § 45 Abs. 1, §§ 44, 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen II R 59/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des Begriffs „Unland” in § 45 Bewertungsgesetz (BewG).

Der Kläger betreibt in Thüringen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt. Die hier streitigen Flächen des Forstbetriebs liegen insgesamt in dem Naturschutzgebiet „R.”, das sich wiederum in dem Natura-2000 Gebiet „D.” und in einem Landschaftsschutzgebiet befindet. Die Betriebsflächen sind durch naturnahe Eichenmisch- und Eichentrockenwälder, Trocken- und Halbtrockenrasen, Trockengebüsche und Streuobstwiesen, alte Steinbrüche und vegetationsfreie Aufschlüsse („Badlands”) gekennzeichnet.

Der Kläger ließ auf den Stichtag 01.01.2003 gemäß § 34b EStG i.V.m. § 68 EStDV ein Forstbetriebswerk erstellen, das zum 01.07.2013 fortgeschrieben wurde. Der Forstbetrieb umfasst 98 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 102,40 ha. Nach dem Forstbetriebswerk entfallen 4,91 ha auf Nichtholzboden und 97,29 ha auf Holzbodenfläche, bestehend aus Hochwald in Form von Altersklassenwald mit den Hauptbaumarten Kiefer, Lärche, Fichte, Eiche und Buche. Von der Holzbodenfläche sind 22,20 ha der Intensitätsstufe 0/1 zugeordnet, da sie infolge der standörtlichen Gegebenheiten (Steillagen) in der Bewirtschaftung stark eingeschränkt sind. Ausweislich der Auswertung des Forstbetriebswerks auf den 01.07.2013 sind die streitigen Flächen bestockt.

In der Erklärung zur Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2002, die der Beklagte wegen des Zukaufs von Flächen angefordert hatte, bezifferte der Kläger die Forstflächen mit 70,49 ha. Den Anteil des Unlandes gab er ohne genaue Bezeichnung der betroffenen Flächen mit 29,17 ha an. Hierbei handelt es sich um Flächen, die in den nachstehenden Flurstücken enthalten sind:

Da die vom Antrag des Klägers betroffenen Flächen nur teilweise mit den Grenzen der Flurstücke übereinstimmen, wird auf das Forstbetriebswerk auf Seite 6 bis 78 sowie auf die Anlagen 2 bis 4 … Bezug genommen. Dies gilt ferner für die Topographie der streitigen Flächen, deren Bestockung, deren Alter, den Holzvorrat (Vorratsfestmeter –Vfm/ha–), den jährlichen Zuwachs (Vorratsfestmeter –Vfm/ha/a–) und die vom Kläger beabsichtigte Nutzung (Erntefestmeter –Efm/ha–).

Der Beklagte folgte zunächst der Erklärung und sah von einer Neuveranlagung ab, weil der sich nach der Erklärung ergebene Ersatzwirtschaftswert die Fortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG nicht erreichte. Demgemäß erging der Bescheid über die Grundsteuerzerlegung auf den 1.1.2002 vom 16.07.2004 auf der Grundlage der zum 01.01.2000 getroffenen Feststellungen. Im August 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Flächen hätten sich bis zum 1.1.2005 nicht geändert. Jedoch sei in 2005 eine Fläche von 4,35 ha hinzugekommen. Da die Wertgrenzen wiederum nicht erreicht wurden, kam es auch zum 1.1.2006 zu keiner Neuveranlagung.

Im Zuge einer Betriebsprüfung ergaben sich Abweichungen zwischen den vom Kläger für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärten und den von ihm tatsächlich genutzten Flächen. Unter anderem wurden die abweichenden Flächenangaben für Holz- bzw. Nichtholzboden in der Steuererklärung und dem Forstbetriebswerk ersichtlich.

Der Kläger gab daraufhin geänderte Erklärungen zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte für die Streitjahre ab. Die Angaben zu den Forst- und Unlandflächen behielt er bei. Der Beklagte erließ daraufhin unter Berücksichtigung der nunmehr erklärten Flächen am 20.08.2010 Grundsteuermessbescheide auf den 1.1.2004, 1.1.2006 und 1.1.2009 sowie Mitteilungen über Neuveranlagungsberechnungen und Bescheide über die Grundsteuerzerlegung auf den 1.1.2005, 1.12.2007, 1.1.2008 und 1.1.2010. Anstatt der in den Erklärungen mit 29,17 ha als Unland angegebenen Fläche berücksichtigte der Beklagte nur die im Forstbetriebswerk ausgewiesene Fläche von 4,91 ha. Die Differenz ordnete er der forstwirtschaftlichen Fläche zu.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche begründete der Kläger ...

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