Leitsatz

Nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie77/388/EWG umfasst die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung eines neuen Kunden außer dem Einkaufspreis für diese Prämie auch die Versandkosten, wenn diese von demjenigen getragen werden, der die Prämie liefert.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 12 UStG , § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG , Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a 6. EG-RL , Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. b 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist im Clubgeschäft mit Büchern und Schallplatten tätig. Sie überließ ihren Altmitgliedern für die Anwerbung neuer Mitglieder Sachprämien in Form von Büchern, Schallplatten oder Fahrrädern. Sie erwarb die Sachprämien bei dritten Unternehmern und trug die Kosten des Versands der Prämien unmittelbar an die vermittelnden Altmitglieder.

Im Streit war die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Sachprämien im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Während die Klägerin nur die Einkaufspreise für die Prämien als Bemessungsgrundlage ansetzen wollte, verlangte das FA den Ansatz von Einkaufspreis zuzüglich Versandkosten.

 

Entscheidung

Auf Vorlage des BFH hat der EuGH entschieden, dass sowohl zwischen der Vermittlungsleistung der Altmitglieder und den Sachprämien als auch zwischen der Vermittlungsleistung und dem Versand der Prämien ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

Der Gegenwert für die von der Klägerin erbrachten Leistungen in Form der Sachprämien und des Versands sei ein subjektiver Wert. Dieser bestimme sich danach, was die Klägerin als Empfängerin der Vermittlungsleistung den Vermittlungsleistungen, die sie sich verschaffen will, als Wert beimisst. Dieser Wert entspreche dem Betrag, den die Klägerin für die Vermittlung durch die Altmitglieder bereit ist aufzuwenden. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage aus Einkaufspreis der Sachprämien zuzüglich deren Versandkosten.

 

Hinweis

Der EuGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG umstritten war. Die Klägerin hatte an sie erbrachte Vermittlungsleistungen durch Altmitglieder durch die Lieferung von Sachprämien entlohnt. Sie erbrachte damit Lieferungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, deren Bemessungsgrundlage sich gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG grundsätzlich nach dem Wert der empfangenen Vermittlungsleistung richtet.

Ist ein solcher Wert aber nicht feststellbar, soll nach Auffassung des EuGH als Bemessungsgrundlage der Wert in Betracht kommen, den der Empfänger der Vermittlungsleistung, also die Klägerin, bereit war aufzuwenden, um sie zu erhalten. Letztlich ist damit der Wert der Leistung gemeint, und dieser umfasste im zu entscheidenden Fall als Hauptleistung die Lieferung der Sachprämien und als Nebenleistung den Versand. Der EuGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.1998, Rs. C-230/87 – Naturally Yours Cosmetic, und Urteil vom 2.6.1994, Rs. C-33/93 – Empire Stores).

Beachten Sie aber, dass die gleiche Lösung auch in den Fällen greift, wo nicht die Klägerin, sondern die Altmitglieder als Empfänger der Sachprämien die Versandkosten übernommen hätten. In diesen Fällen wären die Versandkosten als Nebenkosten über Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 3.7.2001, Rs. C-380/99 – Bertelsmann

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