Bei Umsätzen im Zusammenhang mit Pfandscheinen wird als Entgelt der Betrag zugrunde gelegt, der sich aus dem Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme ergibt.[1] Diese Rechtsfolge ergibt sich aber erst, wenn der Pfandschein als solcher veräußert wird, nicht schon bei der Verpfändung eines Gegenstands.

 
Praxis-Tipp

Besonderheiten gelten nicht bei ordnungsgemäßer Rückgabe an den Verpfänder

Ist ein Gegenstand bei einem Pfandhaus gegen ein Pfanddarlehen verpfändet worden und wird später gegen Rückzahlung des Pfanddarlehens vom Verpfänder wieder ausgelöst, liegt lediglich eine Kreditgewährung vor, die bezüglich der berechneten Zinsen und Gebühren steuerbar, aber regelmäßig nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei ist.

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