Das BEM wird abgeschlossen, wenn eine befristete oder unbefristete volle Erwerbsminderung des Betroffenen festgestellt wurde und ein entsprechender Bescheid vorliegt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach befristetem Rentenbezug ist nicht von einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Deshalb wird das BEM-Verfahren nicht automatisch wiedereröffnet; allerdings kann das BEM-Team dem Betroffenen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Klärung der Bedingungen des Wiedereinstiegs anbieten.

Im Falle der befristeten teilweisen Erwerbsminderung wird das BEM fortgeführt.

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