Bei Anwendung des Rabattfreibetrags ist die besondere Bewertungsvorschrift in § 8 Abs. 3 EStG zu beachten. Danach dürfen die Waren nicht mit amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden. Rabattfreibetrag und amtliche Sachbezugswerte schließen sich gegenseitig aus. Maßgebend sind die Endpreise (einschließlich Umsatzsteuer), zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Abgabeort anbietet (sog. Angebotspreis). Endpreis ist dabei der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis. Er umfasst deshalb auch Rabatte.[1] Dabei darf der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen werden.[2]

Ob ein geldwerter Vorteil durch die Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Ware oder Dienstleistung zu ermitteln. Ein geldwerter Vorteil kann auch gegeben sein, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die verbilligt überlassen wird.[3] Wenn für das vom Arbeitgeber erhaltene (auch funktionsgleiche) Produkt ein anderer Marktpreis als für Konkurrenzprodukte besteht, ist derjenige, der die höher bewertete Ware verbilligt erhält, um den Unterschiedsbetrag objektiv bereichert. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ansonsten dieses Produkt gar nicht erworben hätte. Deshalb liegt in der Differenz zwischen normalem Tarif und günstigerem Verbundtarif für Arbeitnehmer für Letztere ein geldwerter Vorteil.

Der Endpreis stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln.[4]

Bei der Gewährung von Versicherungsschutz als Sachbezug sind die Beiträge maßgebend, die der Arbeitgeber als Versicherer von fremden Versicherungsnehmern für diesen Versicherungsschutz durchschnittlich verlangt.[5]

Veräußert der Arbeitgeber seine Waren an Fremde nur im Zwischenhandel, gelten die Preise, zu denen der nächst ansässige Abnehmer die nämlichen Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge