Der Preisvorteil muss zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags gewährt werden. Dabei kann es sich auch um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines früheren oder künftigen Dienstverhältnisses zufließen.[1] Rechnet der Arbeitgeber Sachzuwendungen zunächst zu Endverkaufspreisen ab und gewährt er den Belegschaftsrabatt nachträglich in Form von Gutschriften, ist der Rabattfreibetrag anwendbar, wenn die Rabattkonditionen im Zeitpunkt der Gewährung des Sachbezugs nachweislich bestanden haben. Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar von seinem Arbeitgeber erhält, ist der Rabattfreibetrag grundsätzlich nicht anwendbar.[2] Die Einschaltung eines Dritten ist für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn der Arbeitnehmer von dem Dritten eine vom Arbeitgeber hergestellte Ware auf dessen Veranlassung und Rechnung erhält.[3] Auch beim Vertrieb kann sich der Arbeitgeber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden.[4] Denkbar ist auch ein Preisvorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Provisionen für die Vermittlung von Leistungen Dritter.[5]

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