Auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen werden als Kostennachweis und umsatzsteuerlich anerkannt. Eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein elektronisches Datenaustauschverfahren ist nicht erforderlich.

Bereits seit 1.7.2011 sind Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln.[1] Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in elektronischer Form ausgestellt und empfangen wird.

Durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren sind in diesen Fällen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung zu gewährleisten.[2] Es reicht ein Verfahren aus, wonach die Rechnung mit der Zahlungsverpflichtung abgeglichen wird. Das kann z. B. geschehen durch Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg.[3]

 
Praxis-Tipp

Bei Zweifeln an elektronischen Belegen Original anfordern

Elektronische Belege müssen den steuerlichen Voraussetzungen entsprechen, um einen Vorsteuerabzug daraus zu erhalten. Bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit im steuerlichen Sinn ist es ratsam, auf einem Original in Papierform zu bestehen.

[1] § 14 Abs. 1 Satz 7 und 8 UStG; hierzu Korn, in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 14 UStG Rz. 32 ff.
[2] § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG; vgl. auch § 14 Abs. 3 UStG, Korn, in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 14 UStG Rz. 78 ff.
[3] BMF, Schreiben v. 2.7.2012, IV D 2 – S 7287 – a/09/10004:003; BStBl 2012 I S. 726, durch das verschiedene Regelungen im UStAE geändert oder ergänzt wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge