Leitsatz

Ein Verwaltungsakt kann an Silvester wie an jedem Werktag zugehen.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt wies einen Einspruch des Antragstellers mit Bescheid v. 28.12.2012 zurück. Dieser Bescheid wurde am gleichen Tag zur Post gegeben. Am 31.12.2012 war das Büro des steuerlichen Vertreters geschlossen, der Bescheid erhielt dort den Eingangsstempel 2.1.2013. Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung wurde am 4.2.2013 erhoben. Strittig war, ob eine Klage rechtzeitig erhoben worden ist. Hierüber war im Wege eines Beschlusses über Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

 

Entscheidung

Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da die Klage unzulässig ist. Da der Bescheid am 28.12.2012 zur Post gegangen sei, gelte dieser am 31.12.2012 als bekanntgegeben. Der Eingangsstempel 2.1.2013 ändere hieran nichts. Wenn der 31.12. ein Werktag sei, gelte er als normaler Werktag, so dass an diesem Tag ein Zugang erfolgt sei.

 

Hinweis

Die Entscheidung führt vor Augen, dass für die Belange des steuerlichen Verwaltungsverfahrens der Silvestertag nach wie vor als normaler Werktag behandelt wird, auch wenn dieser Tag in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens als ein freier Tag angesehen wird. Wenn aufgrund der Bestimmungen der AO die Bekanntgabe an diesem Tag als erfolgt angesehen wird, beginnt an diesem Tag auch die Klagefrist von 1 Monat zu laufen. Dies hat der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen hier offensichtlich verkannt. Allerdings erscheint es nur schwerlich nachvollziehbar, weswegen er die Klage angesichts dieser Situation erst Anfang Februar erhoben hat. Hier liegt ein offensichtlicher Fehler vor, eine Haftung droht sicherlich in einem solchen Fall.

Das Verfahren ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 15.04.2013, 2 K 25/13

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