Kommentar

Wurde im Beitrittsgebiet während des 2. Halbjahrs 1990 auf dem Betätigungsgebiet einer Gemeinschaftseinrichtung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Vorgesellschaft einer später eingetragenen GmbH tätig, unterlagen von ihr gezahlte Löhne an ehemalige Delegierte der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften dem Lohnsteuerabzug ; dies gilt auch dann , wenn vergleichbare Tätigkeitsvergütungen der Gemeinschaftseinrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR steuerbefreit gewesen wären.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.05.1995, VI R 95/94

Anmerkung:

Im Streitfall kam der BFH zu einer Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Dieses wird im zweiten Rechtsgang auf Weisung des BFH zu prüfen haben, ob die Inanspruchnahme der GmbH ermessens gerecht war. Das Finanzgericht wird insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob der (Vorgesellschaft der) GmbH ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sollten z. B. andere Nachfolgeorganisationen von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im 2. Halbjahr 1990 hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs in der Mehrzahl wie die GmbH verfahren sein, könnte deren Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft sein. Dies wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn die GmbH etwa aufgrund von Äußerungen einschlägiger Stellen (Behörden) oder sonstiger beachtenswerter Umstände annehmen durfte, daß von ihr gezahlte Löhne nicht dem Lohnsteuerabzug unterlägen.

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