Leitsatz

Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für die bei ihm angestellten Rechtsanwälte, handelt es sich um steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

Für Rechtsanwälte besteht die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO). Ohne einen solchen Versicherungsschutz wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht erteilt (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO).

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Einnahmen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft angesehen werden können. Kein Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, in diesem Fall kann ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an dem Vorteil vernachlässigt werden (H 19.3 LStH"Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff").

Im Streitfall beschäftigt ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei zwei angestellte Rechtsanwälte, die im Briefkopf der Kanzlei als "Rechtsanwalt (angestellt)" geführt werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge zu den Berufshaftpflichtversicherungen seiner Angestellten, dabei handelt es sich um die Mindestversicherungsbeiträge und um Beiträge zu einer Höherversicherung. Der Arbeitgeber sieht die Übernahme der Beiträge, anders als das Finanzamt, nicht als steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

 

Entscheidung

Das FG Nürnberg prüft, ob die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und verneint dies.

Die Übernahme der Mindestversicherungsbeiträge erfolge im überwiegenden Interesse der Arbeitnehmer, da diese ohne den Versicherungsschutz überhaupt nicht als Rechtsanwalt tätig sein könnten.

Auch die Beiträge für eine Höherversicherung werden als Arbeitslohn angesehen, da das Interesse der Arbeitnehmer nicht gegenüber einem ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers in den Hintergrund trete. Das erhebliche Eigeninteresse der angestellten Anwälte ergebe sich aus dem Risiko einer Inanspruchnahme als Scheinsozius, das sich aus der Nennung im Briefkopf und dem Auftreten im Außenverhältnis ergebe. Ein dieses Interesse der Arbeitnehmer übersteigende Interesse des Arbeitgebers liege dagegen nicht vor. Die Höherversicherung diene nicht einem möglichen Regress des Arbeitgebers, auch das Risiko einer Unterversicherung überwiege nicht gegenüber dem Interesse der angestellten Anwälte. Eine angemessene Versicherung liege im Interesse aller Beteiligten.

Da demnach kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliege, handele es sich um steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

 

Hinweis

Die Entscheidung entspricht der Linie des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung. Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge von angestellten Rechtsanwälten durch den Arbeitgeber als steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen[1]. Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht (H 19.3 LStH"Beispiele").

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.01.2011, 6 K 1574/10

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