Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dies bestätigte der BFH neuerlich mit Urteil vom 1.10.2020. Hiernach stellt der BFH fest, dass regelmäßig auch dann steuerbarer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen (z. B. Kammerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Vereinsbeiträge) erstattet, die der Arbeitnehmer zum Erwerb, zur Sicherung und/oder Erhaltung seiner Einnahmen tätigt. Der BFH weist weiter darauf hin, dass etwaige Erstattungen nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen, wie z. B. nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei sind.[1]

Der BFH verweist erneut darauf, dass Vorteile des Arbeitnehmers nur dann keinen Arbeitslohncharakter enthalten, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Dies ist gemäß BFH dann der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen,

  • z. B. Anlass, Art, Höhe des Vorteils,
  • Auswahl des Begünstigten,
  • freie oder gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Abnahmezwang

ergibt, dass der Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts übernimmt Berufshaftpflichtversicherung

Hans Groß ist als angestellter Rechtsanwalt tätig. Sein Arbeitgeber Wolfgang Müller übernimmt die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung i. H. v. 200 EUR.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4120/6020 Gehälter 200 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 200
 
Hinweis

Bruttolohnverbuchung

Der Einfachheit halber wird auf die vollständige Verbuchung der Lohnabrechnungsdaten verzichtet.

6.1 Wer eine Berufshaftpflichtversicherung braucht

Diese Personen benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung:

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung benötigt jeder, der aufgrund seiner Berufsausübung Gefahr läuft, durch einen Beratungsfehler beim Kunden oder Mandanten einen Vermögensschaden zu verursachen. Das trifft zu bei den gängigen Beratungsberufen wie Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Wirtschaftsprüfer, Architekt usw.
  • Wer andere berät und dabei Fehler begeht, läuft schnell Gefahr, beim Kunden einen finanziellen Schaden zu verursachen. Unternehmer in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle von ihnen Dritten zugefügten Schäden zu ersetzen. Bei manchen Beratungsberufen, bspw. beim Rechtsanwaltsberuf, ist die Berufshaftpflichtversicherung Pflicht.

Zu beachten ist jedoch, dass die sogenannte Vermögensschadenshaftpflicht nicht bei allen Beratungsberufen und allen Fällen zwingende Zugangsvoraussetzung zur Berufsausübung als solches ist. So benötigt ein angestellter Steuerberater z. B. nicht zwingend eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zur Ausübung seiner Tätigkeit, es genügt vielmehr die Mitversicherung über den Arbeitgeber. Ein Rechtsanwalt hingegen benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit zwingend eine eigene Haftpflichtversicherung.

6.2 Der Arbeitnehmer bekommt einen so genannten geldwerten Vorteil

Maßgebend ist stets, dass die Einnahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Mit anderen Worten: Auslösendes Moment für die Zahlung durch den Arbeitgeber muss das Arbeitsverhältnis sein. Auf die Bezeichnung oder die Form der Einnahmen kommt es überhaupt nicht an.

Wenn der Arbeitgeber die Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeitnehmers übernimmt, kommt dieser in den Genuss eines sog. geldwerten Vorteils.

Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur dann kein Arbeitslohn und damit lohnsteuerfrei, wenn der Vorteil in ganz überwiegendem Arbeitgeberinteresse gewährt wird. Davon ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung bspw. nicht bei der Arbeitgeber-Übernahme von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen angestellter Rechtsanwälte auszugehen.[1]

Das hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 5.1.2011[2] bestätigt. Im entschiedenen Fall wurden 2 angestellte Rechtsanwälte auf dem Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt (angestellt)" geführt. Dennoch sind die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.

Diese Ansicht teilt auch die Finanzverwaltung. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Erlass vom 22.7.2010[3] konkretisiert.

Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede hat der BFH auch in seinem Urteil vom 1.10.2020 Folgendes entschieden:

Die im Urteilsfall von der GbR für die angestellte und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführte Rechtsanwältin geleisteten Haftpflichtversicherungsbeiträge führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei der angestellten Rechtsanwältin.

Hintergrund ist, dass aufgrund der Notwendigkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung zur Berufsausübung ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der GbR an der Kostenübernahme zu verneinen ist.[4]

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