Mit den Aufgaben des Beirats müssen entsprechende Informationsrechte einhergehen. Sofern Gesellschaftsvertrag oder Beiratsordnung keine Regelungen treffen, kann der Beirat jederzeit von der Geschäftsführung umfassende Auskünfte verlangen.[1] Allerdings kann ein einzelnes Beiratsmitglied ein dem Beirat gegenüber der Geschäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Informationsrecht nicht selbstständig geltend machen. In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Beiratsordnung sollte individuell geregelt werden, welche Informationen der Beirat einholen kann bzw. ihm unaufgefordert zugeleitet werden. Dies gilt vor allem für nur beratende Beiräte.

 
Achtung

Gesellschaftsvertrag ist entscheidend

Ob Beiratsmitglieder an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sich auf diesem Wege informieren dürfen, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Sieht dieser kein Teilnahmerecht vor, können Beiratsmitglieder per Gesellschafterbeschluss geladen werden.

Beiräten mit Aufsichtsratsfunktion stehen dagegen umfassende gesetzliche Informationsrechte zu. Sie können Schriften, Bücher und Vermögensgegenstände entweder persönlich einsehen oder von Sachverständigen prüfen lassen. Außerdem steht ihnen das Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses sowie des Konzernabschlusses mit dazugehörigen Lageberichten und Berichten der Abschlussprüfer zu.[3]

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