Leitsatz

Die für den Fall, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, in Art. 11 VO Nr. 3665/87 (seit April 1995) vorgesehene Sanktion besteht in einer Verminderung des Erstattungsanspruchs. Ist ein Erstattungsbetrag vorfinanziert worden, der höher ist als der für die ausgeführte Menge tatsächlich fällige Betrag, so bezieht sich folglich die in Art. 33 Abs.1 dieser Verordnung vorgeschriebene Erhöhung des von dem Beteiligten zu erstattenden Differenzbetrags um 20 % auch auf den nach Art. 11 der Verordnung zu berechnenden Sanktionsbetrag.

 

Normenkette

Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 , Art. 33 Abs. 1 VO Nr. 3665/87

 

Sachverhalt

Ein Exporteur hatte die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen. Die Ware wurde später ausgeführt und die wegen der Vorfinanzierung von ihm hingegebene Sicherheit freigegeben. Dann wurde jedoch festgestellt, dass die ausgeführte Ware teilweise nicht der angemeldeten Ware entsprach.

Das HZA setzte deshalb die Ausfuhrerstattung nach Maßgabe des Satzes für die tatsächlich ausgeführte Ware, jedoch vermindert um eine Sanktion in Höhe der halben Differenz zwischen dem Satz für die angemeldete Ware und diesem Betrag fest und erhob auf den danach von dem Exporteur zurückzuzahlenden Betrag (Differenz zwischen Vorfinanzierungsbetrag und tatsächlich festgesetzter Ausfuhrerstattung) einen Zuschlag von 20 %.

 

Entscheidung

Der BFH hat das für richtig gehalten. Die Sanktionserhebung sei bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Bei Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattung wird der Betrag, auf den der Erstattungsantragsteller nach erfolgter Ausfuhr von Marktordnungswaren Anspruch hat, mit dem ihm vorfinanzierten Betrag verrechnet. Ist der für die ausgeführte Menge der Marktordnungsware verdiente Erstattungsbetrag allerdings niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so hat der Beteiligte den Differenzbetrag plus 20 % zu erstatten (vgl. heute Art. 35 VO Nr. 800/1999).

Ist der vorfinanzierte Betrag höher als der tatsächlich verdiente Betrag, weil der Ausführer im Vorfinanzierungsantrag (Zahlungserklärung) falsche Angaben (z.B. über die Beschaffenheit der Ware) gemacht hat, wird gegen ihn eine Sanktion verhängt (in Höhe der Hälfte des Differenzbetrags, bei Vorsatz in Höhe des doppelten Differenzbetrags) (vgl. jetzt Art. 51 VO Nr. 800/1999).

So viel ist klar. Strittig war nur, ob auf den Sanktionsbetrag ebenfalls der 20%-Zuschlag zu erheben ist. Das ist sowohl nach dem Wortlaut, der Systematik, aber auch dem Sinn der einschlägigen Vorschriften eindeutig zu bejahen! Die Sanktion ist Teil der Erstattungsberechnung (nicht eine selbstständig neben der Rückzahlung der Erstattung geschuldete Leistung), und die Zuschlagsberechnung basiert auf der Erstattungsberechnung.

Kein 20%-Zuschlag auf den Sanktionsbetrag ist freilich dann festzusetzen, wenn der dem Ausführer tatsächlich zustehende Erstattungsbetrag durch die Anwendung der Sanktionsregelung ins Minus gerät, der Ausführer also nicht nur das ihm Gewährte (teilweise) zurückzahlen, sondern zusätzlich etwas, nämlich den Sanktionsbetrag, an die Behörde zahlen muss, was er von dieser zuvor nicht erhalten hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.2.2004, VII R 32/03

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