Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Beiträge auf Schadensversicherungen von Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften dienen, als laufende Werbungskosten zu behandeln. Auf den betrieblichen Bereich adaptiert bedeutet das, dass es sich um Betriebsausgaben handelt. Denn derartige Aufwendungen hängen sachlich im Wesentlichen mit der Erhaltung des Gebäudes in seiner Substanz zusammen und dienen nicht der Vermehrung der Substanz.[1]

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