Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für die Beseitigung von durch Baumängel verursachten Schäden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. v. § 33 EStG abzugsfähig. Insbesondere bei selbstgenutztem Wohnraum und bereits eingetretener Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten ist ein Abzug nicht möglich.[1]

Die Kosten eines Zivilprozesses sind nach Auffassung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Prozesskosten erwachsen zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.[2] Der BFH verneint eine Abzugsfähigkeit auch dann, wenn der Prozess aufgrund gesundheitsgefährdender Baumängel geführt wird. Im entschiedenen Fall zeigte sich direkt nach Fertigstellung in dem Einfamilienhaus Schimmelpilz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge