Nach R 21.5 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sind Baukostenzuschüsse wie Mietvorauszahlungen zu behandeln.

Für Mietzuschüsse ist § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten.

Ermittelt der Vermieter seinen Gewinn durch Bilanzierung, muss er ggf. einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden.

Dabei ist allerdings hinsichtlich der Umsatzsteuer zu beachten, dass diese nicht passiv abzugrenzen ist, sondern nur die vereinbarte Netto-Vorausmiete. Die Umsatzsteuer auf den Baukostenzuschuss ist im Ausgangsfall im Oktober 01 zugeflossen und zu dem Zeitpunkt auch fällig und an das Finanzamt abzuführen.[1]

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