Kommentar

Die Ausführungen im BFH-Urteil vom 14. 9. 1994, IX R 71/93 zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vereinbarung eines befristeten Rückkaufangebots im Rahmen eines Bauherrenmodells setzen voraus , daß der Anleger das Angebot kannte . Die Kenntnis des Vertriebsvermittlers genügt nicht.

Wenn es in einem solchen Falle die Finanzverwaltung trotzdem ablehnt, die erklärten Werbungskostenüberschüsse anzuerkennen, ist dies ernstlich zweifelhaft , so daß die Vollziehung der ergangenen Feststellungsbescheide für die Beteiligten des Bauherrenmodells auszusetzen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.09.1994, IX B 142/93

Hinweise:

Es ging um eine Ersterwerbergemeinschaft an zur Vermietung bestimmten möblierten Hotel-Appartements .

Der BFH bestätigte die Vollziehungsaussetzung ( § 69 Abs. 2 und 3 FGO ) durch das FG Berlin, wies aber abschließend darauf hin, falls die Antragsteller von den Rückkaufangeboten nichts gewußt hätten, werde weiter zu prüfen sein, ob es sich um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft handele, bei der – auch ohne Rückkaufangebot – zu vermuten sei, daß es an der Absicht fehle, einen positiven Gesamtüberschuß zu erzielen (so z. B. BFH, Urteil v. 10. 9. 1991, VIII R 39/86, BStBl II 1992 S. 328 , Verlustzuweisungsgesellschaft ). Außerdem müsse dann geprüft werden, ob ein Teil der Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten abziehbar sei, sondern zu den Anschaffungskosten gehöre (BFH, Urteil v. 14. 11. 1989, IX R 197/84, BStBl II 1990 S. 299 und BFH, Urteil v. 11. 1. 1994, IX R 82/91, BFHE 174 S. 127).

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