Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der leistende Unternehmer das vereinbarte Werk nicht fertig stellen kann, weil der Leistungsempfänger den Vertrag kündigt oder insolvent wird. Kann das Werk nicht fertiggestellt werden und ist auch eine Vollendung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht insoweit ein neuer Leistungsgegenstand. Es entsteht dann eine Umsatzsteuer für diesen neuen Leistungstatbestand.

 
Praxis-Beispiel

Kündigung des Vertrags

Klempnermeister K hat den Auftrag übernommen, in einem Einfamilienhaus die Be- und Entwässerungsleitungen zu verlegen. Nachdem K schon mit der Arbeit angefangen hat, kündigt der Auftraggeber wegen Meinungsverschiedenheiten den Vertrag. Der ursprünglich geplante Leistungsaustausch wird jetzt durch den neuen Leistungsaustausch (die bisher verlegten Leitungen) ersetzt. Es entsteht eine Umsatzsteuer für die bisher ausgeführte Leistung.

Bei der Leistungserbringung im Fall der Insolvenz gelten Besonderheiten.[2]

 
Wichtig

Vorsteuerabzug bei verlorenen Anzahlungen

Hat ein Unternehmer eine Anzahlung geleistet und wird die betreffende Leistung später nicht ausgeführt, liegt grds. eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Änderung (hier Rückzahlung der abgezogenen Vorsteuer an das Finanzamt) voraus, dass die Anzahlung auch zurückgewährt wird.[3]

Der EuGH[4] hat bestätigt, dass eine Korrektur (Rückzahlung) einer abgezogenen Vorsteuer aus einer geleisteten Anzahlung dann nicht erfolgen muss, wenn die Leistung nicht ausgeführt wird, die Anzahlung aber nicht zurückgewährt wird (z. B. wegen Insolvenz des Vertragspartners).

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