Unter diese Gruppe fallen alle übrigen Steuerbefreiungen. Diese Befreiungen führen ohne Gestaltungsmöglichkeit zum Vorsteuerausschluss.[1] Hierunter fallen z. B.
- viele Leistungen von Ärzten
- Versicherungsumsätze
- bestimmte Postumsätze im Briefverkehr,
- Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Büchereien u. a.
- unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen
- ehrenamtliche Tätigkeiten.
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