Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (eigene Wohnzwecke), ist die Steuer für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.[1] Dies gilt für Grundstücke, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden ist.[2]

[2] Vgl. § 27 Abs. 16 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010.

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