Zuschläge für Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen können zu Entgeltserhöhungen führen. Ist die Kreditgewährung als selbstständige Leistung anzusehen, fällt sie unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.[1]

Entgeltsminderungen liegen vor, wenn

  • der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z. B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe oder
  • dem Leistungsempfänger bereits bezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne dass er dafür eine Leistung zu erbringen hat.

Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an.[2] Es ist jedoch stets zu prüfen, ob sich das Entgelt tatsächlich ermäßigt hat oder ob die ermäßigte Zahlung in der Verrechnung mit einer Gegenleistung begründet ist.

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