Leitsatz

1. Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid, sodass sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid bestimmt.

2. Können Steuerbescheide aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zedenten nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 87 InsO nicht mehr ergehen, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung in die Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) oder der im Fall des Bestreitens durch den gem. § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheid.

 

Normenkette

§ 13c UStG, Art. 205 MwStSystRL, § 251 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AO, §§ 87, 178, 179, 185 InsO

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer tritt den Anspruch auf Gegenleistung aus einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung an die Klägerin, eine Bank, ab. Die Bank vereinnahmt die Forderung. Der Unternehmer meldet die Steuer für den betreffenden Voranmeldungszeitraum an, ohne diese zu zahlen. Das FA nimmt die Klägerin als Haftende nach § 13c UStG in Anspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt der Insolvenzverwalter die Insolvenzanfechtung gegenüber der Klägerin. Insolvenzverwalter und Klägerin vereinbaren eine teilweise Rückzahlung des vereinnahmten Forderungsbetrages zur Masse. Das FA hält an der Haftung gleichwohl uneingeschränkt fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hebt das FG den Haftungsbescheid im Umfang der Rückzahlung auf, weist die Klage aber im Übrigen ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.2012, 5 K 2914/11 H(U), Haufe-Index 3340349, EFG 2012, 2169).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es sei zu prüfen, ob sich der der Haftung zugrunde liegende Vorauszahlungsbescheid durch einen Jahresbescheid, einen Tabelleneintrag oder einen Feststellungsbescheid erledigt habe und ob sich hieraus ein abweichender Umfang der haftungsbegründenden Steuerschuld ergebe.

 

Hinweis

1. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG ordnet eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten an. Der BFH hat die Vorschrift bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen und zudem die Haftung auch für den Fall der sog. stillen Zession bejaht (BFH, Urteil vom 20.3.2013, XI R 11/12, BFHE 241, 89, BFH/NV 2013, 1361). Eine Haftung kommt aber nur insoweit in Betracht, als "Umsatzsteuer … im vereinnahmten Betrag enthalten ist". Bleibt eine Vereinnahmung nicht bestehen, sondern erfolgt eine Rückzahlung, z.B. aufgrund eines Vergleichs, entfällt die Haftung.

2. Die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Steuerfestsetzung kann sich aus einem Vorauszahlungsbescheid ergeben.

Allerdings hat der Vorauszahlungsbescheid im Verhältnis zur Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr nur vorläufigen Charakter. Denn der Umsatzsteuerjahresbescheid ist vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Besteuerungszeitraums entstandene Steuer. Damit erledigen sich die für den Besteuerungszeitraum ergangenen Vorauszahlungsbescheide i.S.d. § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit.

Somit kann der Vorauszahlungsbescheid nach Ergehen des Jahresbescheides nicht mehr Grundlage für die Haftung nach § 13c UStG sein. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn sich aus dem Jahresbescheid eine geringere Steuer als aus dem Vorauszahlungsbescheid ergibt. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid ist dies dann zu berücksichtigen, wenn der Jahresbescheid vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erlassen wird. Ansonsten kommt eine Änderung nach § 131 AO in Betracht.

3. Problematisch ist die Haftung des Zessionars auf der Grundlage eines gegen den Zedenten ergangenen Vorauszahlungsbescheides, wenn aufgrund einer nachfolgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten kein Jahresbescheid mehr ergehen kann.

a) Am Erfordernis einer für das Kalenderjahr vorzunehmenden Steuerberechnung ändert sich durch die Insolvenzeröffnung nichts. Das FA hat den sich für das Kalenderjahr ergebenden Steueranspruch nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 16 ff. UStG zu berechnen und ihn, soweit es sich um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) handelt, gem. §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden.
b) Kann die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr durch Erlass eines Jahresbescheides erfolgen, verwirklicht sich die Berechnung der Jahressteuer automatisch. Im Fall einer Aufrechnung mit und gegen Forderungen aus Vorauszahlungsbescheiden desselben Kalenderjahres erledigt sich dann die Frage der Wirksamkeit der Aufrechnung und wird damit gegenstandslos (BFH, Urteil vom 25.7.2012, VII R 44/10, BStBl II 2013, 33).
c) Im Hinblick auf diese Rechtswirkungen erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung des sich für das Kalenderjahr ergebenden – und noch nicht getilgten – Steuerans...

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