OFD Niedersachsen, 22.6.2017, S 7340 - 209 - St 183

In der Vergangenheit haben umsatzsteuerlich geführte Firmen häufig sog. Unternehmerbescheinigungen bei ihrem Finanzamt beantragt, um sich die Unternehmereigenschaft bestätigen zu lassen. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern u. a. als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

Ich bitte, bei der Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen Folgendes zu beachten und entsprechend zu verfahren:

Unternehmern wird auf Antrag die steuerliche Erfassung und die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nur in folgenden Fällen bescheinigt:

  • bei Neuaufnahmen zur Vorlage beim Bundeszentralamt für Steuern zur beschleunigten Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuervergütungsverfahren in Drittstaaten (Vordruck USt 1 TN).
  • für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland (Vordruck USt 1 TN)
  • zur Vorlage beim Auftraggeber einer Leistung zum Nachweis der Ansässigkeit im Inland gem. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (Vordruck USt 1 TS)

Die Vordruckmuster USt 1 TN und USt 1 TS stehen im Vorlagenverzeichnis unter „USt_Allgemein_OFD” als OpenOffice-Vorlagen zur Verfügung.

Andere allgemeine Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden will, sind nicht zu erteilen. Es ist Sache des leistenden Unternehmers, seinen Leistungsempfängern die Unternehmereigenschaft in geeigneter Weise zu belegen.

 

Normenkette

UStG § 18

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